Verbot von Studiengebühren

Wissen und Bildung kann und darf in einer demokratischen Gesellschaft nicht als Eigentum der Besitzenden angesehen werden. Kein Modell für Studiengebühren kann dem Anspruch sozialer Gerechtigkeit genügen, da nicht alle Studierenden die gleichen Möglichkeiten besitzen. Die Zahlungen werden dementsprechend auch bei sämtlichen Fonds- oder Kreditmodellen immer eine Benachteiligung der sozial Schwächeren beinhalten. Oftmals bedeutet das, was als verteilungsgerecht bezeichnet wird, nichts anderes als die gegenseitige Finanzierung der sozial Schwächeren mit zeitlichem Verzug.

Dementsprechend ist die Aufnahme des Studiengebührenverbots in das Gesetz äußerst positiv (§ 10). Dem Entwurf fehlt aber noch die genauere Definition, was unter Studiengebühren zu verstehen ist. In das Gesetz muß die Freiheit des Studierenden von Einschreibe-, Rückmeldungs- und Prüfungsgebühren festgelegt werden. Eine deutliche Absage muß den Gutschein-Modellen gemacht werden, weil diese die Probleme wie Arbeiten, Praktika, Studienortwechsel, Studienfachänderungen, Krankheiten usw. des/der einzelnen Studierenden nicht adäquat berücksichtigen. Zusatzqualifikationen, die als Pflichtkurse zählen, müssen grundsätzlich gebührenfrei sein. Insgesamt ließe es sich auf die Formel verkürzen, daß alle Aufgaben der Hochschulen gebührenfrei zu gestalten sind.

Unklar ist, wie sich das Wirrwarr der Studiengänge in §§ 84, 85, 88, 90 auf Studiengebühren auswirkt. Der Referentenentwurf nennt nebeneinander konsekutive und postgraduale Studiengänge, wobei nur erstere explizit von Studiengebühren ausgeschlossen wird. Dies ist besonders dort zu beanstanden, wo Diplom und Magister als postgraduale Studiengänge bezeichnet werden (§ 88 Abs. 1). Es bleibt zudem offen, ob die Ausbildung von Arbeitern und Angestellten im Gesetz schon als berufsqualifizierend angesehen wird, obwohl sie doch durch eine neue Öffnung (§ 66 Abs. 5) wieder leichter Zugang zu den Hochschulen finden sollen. Ein Gesetzestext muß hier Klartext schaffen. (siehe C.4 Studienabschlüsse).