Mittwoch,
12. August 1998
Projektgruppe
Hochschulreform NRW
Stellungnahme zum Entwurf für ein Hochschulgesetz NW
Stellungnahme zum Entwurf für ein Hochschulgesetz NW
Projektgruppe Hochschulreform NRW Düsseldorf, den 12.08.98
Inhaltsverzeichnis
An die
Ministerin für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Frau Gabriele Behler
über Frau Susanne Schneider-Salomon
40221 Düsseldorf
Düsseldorf, den 12.08.98
Anschreiben zur Stellungnahme zum Entwurf des Hochschulgesetzes NW
Sehr geehrte Frau Behler,
mit diesem Schreiben erhalten Sie die vom Juso-Landesverband eingereichte Stellungnahme der landesweiten "Projektgruppe Hochschulreform" zum Entwurf des Hochschulgesetzes NW.
Die genannte Projektgruppe ist ein unabhängiger Zusammenschluß von Studierenden und WissenschaftlerInnen, die in verschiedenen Bereichen hochschulpolitisch tätig sind: in den studentischen und akademischen Selbstverwaltungsgremien, in Initiativen, die Hochschulreformprojekte vor Ort initiieren, in politischen Hochschulgruppen, bei den Jusos und bei anderen politischen Verbänden.
Die Projektgruppe hat sich intensiv mit dem vorgelegten Gesetzentwurf beschäftigt und die Kritik an dem Entwurf sowie eigene Alternativvorschläge in der beiliegenden ersten Stellungnahme zusammengefaßt.
In den nächsten Wochen werden wir dem Ministerium eine umfassendere Stellungnahme noch nachreichen. Die Gliederung dieser ausführlicheren Stellungnahme haben wir hier ebenfalls bereits beigelegt.
Für Rückfragen und als Korrespondenzadresse steht Ihnen jederzeit das Juso-Landesbüro (Aderesse, Telefon etc. s.o.) zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Konstantin Vössing (Uni Bonn, stv. Juso-Landesvorsitzender)
Die Unterzeichnenden
Torsten Bultmann
(Geschäftsführer BdWi)
Jan
Flister (Universität Paderborn, Student)
Tobias
Gombert (Universität Münster, Student, Projekt
Hochschul-Reform 98)
Nathalie
Güttes (Universität Bonn, stv. ASTA-Vorsitzende)
Gundela
Hachmann (Universität Münster, Studentin, Projekt
Hochschul-Reform 98)
Sebastian
Jobelius (Universität Bonn, Student,
Juso-Landesvorsitzender)
Marc
Kaulisch (Universität Münster, Student, Projekt
Hochschul-Reform 98)
Dr.
Dieter Keiner (Universität Münster, Akademischer
Oberrat, Projekt Hochschul-Reform 98)
Barbara
König (Jugendbildungsreferentin Jusos NRW, Juso-Landesbüro)
Anja
Küper (Wissenschaftliche Mitarbeiterin Fernuniversität
Hagen, Stellv Juso Landesvorsitzende)
Matthias
Neis (Universität Münster, Hochschulpolitischer
Referent des ASTA, Projekt Hochschul-Reform 98)
Richard
Ohnsorge (Universität Münster, Student, Fachschaft
Chemie, Projekt Hochschul-Reform 98)
Sonja
Riedemann (Universität Bochum, ehemalige ASTA Vorsitzende)
Volker
Trox (Universität Dortmund, Student, Projekt Nachhaltige
UNIDO)
Konstantin
Vössing (Universität Bonn, stv.
Juso-Landesvorsitzender, Projektkoordinator)
Dr.
Gert Vonhoff (Universität Münster, Wissenschaftlicher
Assistent, Projekt Hochschul-Reform 98)
Thorsten
Zumloh (Universität Münster, Student, Projekt
Hochschul-Reform 98)
Text
der Stellungnahme
(Kurzfassung,
eingereicht am 12.8.1998)
1. Einleitung/ Perspektive des Gesetzentwurfs
Mit dem vorliegenden Referententwurf für ein Hochschulgesetz NW ist aus unserer Sicht ein grundsätzlicher Wandel im Verständnis von Hochschulen auszumachen: Im Vordergrund stehen nunmehr Effizienz, Management, Profilbildung, Wettbewerb und Konkurrenz. Der Bildungs- und Forschungsauftrag der Hochschulen tritt in den Hintergrund und muß sich den ökonomisierten Rahmenbedingungen unterordnen.
Diese Zielvorstellung, aus Hochschulen konzernähnlich geführte Unternehmungen zu machen, die sich nach dem Prinzip Angebot und Nachfrage an die Markterfordernisse anpassen, weist sowohl für die Hochschule als Ganzes, für die beteiligten Gruppen wie auch für die Schnittstellen zwischen Hochschule, Gesellschaft und Wirtschaft in die falsche Richtung.
Wir möchten mit dieser Stellungnahme sowohl zu den von uns in diesem Zusammenhang kritisierten Bestimmungen des Gesetzentwurfes konkret Stellung nehmen, wie auch darüber hinaus Altenativvorschläge für dringend notwendige Neuregelungen machen.
In diesem Zusammenhang sind wir davon überzeugt, daß einiges unternommen werden muß, um Hochschulen leistungsfähiger und effizienter zu gestalten: Nur darf dies nicht durch eine Anpassung an Gegebenheiten des Marktes und durch ein Zurückführen demokratischer Mitwirkungsmöglichkeiten geschehen.
Eine Umsetzung des vorliegenden Entwurfes würde aus unserer Sicht einen Verlust an Demokratie und Mitwirkungsmöglichkeiten durch die deutliche Stärkung der Exekutivgremien bedeuten, einen Schritt hin zur Funktionalisierung und Einengung von Wissenschaft und eine Zementierung fehlender Durchlässigkeit in der Hochschullandschaft.
2. Aufgaben der Hochschulen/ Hochschullandschaft
Es ist festzustellen, daß es dem Gesetzentwurf, insbesondere im § 3 ("Aufgaben"), nicht gelingt, eine überzeugende Perspektive für eine integrierte Hochschullandschaft NRWs (mit entsprechenden aufeinander bezogenen Elementen) zu benennen.
Die Streichung von § 5,3 (altes UH), der die integrierte Gesamthochschule (IGH) als organisatorisches Ziel der Neuordnung des nordrhein-westfälischen Hochschulsystems beschrieb, läuft auf ein begriffsloses Disengagement hinaus. Diese tiefgreifende Veränderung der impliziten hochschulpolitischen Programmatik vollzieht sich in aller Stille und wurde in dieser Form nie öffentlich diskutiert.
Dabei geht es nicht einmal so sehr um die organisatorisch-technische Form der IGH, sondern um die mit ihr verbundenen bildungspolitischen Zielsetzungen: soziale Öffnung, Durchlässigkeit und Anschlußfähigkeit verschiedener Bildungswege, Theorie-Praxis-Integration, interdisziplinäre Problembearbeitung u.a. Der gesetzliche Verzicht auf die Neugründung von IGHs darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß diese Zielsetzungen, denen die frühere NRW-Bildungsreform ihre gesellschaftliche Unterstützung verdankte, nicht einmal ansatzweise realisiert wurden. Daher sollten sie im § 3 auch explizit erwähnt werden.
Statt dessen werden im Abschnitt "Aufgaben" verschiedene Hochschulfunktionen lediglich addiert und den einzelnen Hochschultypen unterschiedlich zugeordnet. Dabei ist insbesondere die Aufgabenbeschreibung der Fachhochschulen für uns nicht zustimmungsfähig. Grundsätzlich spricht nichts gegen unterschiedliche Hochschulprofile im Rahmen einer horizontalen Differenzierung. Im Gesetzentwurf ist diese Arbeitsteilung jedoch so verstanden, daß vor allem das Trennende zwischen Unis und FHen und nicht das Verbindende festgeschrieben wird. Für die Unis etwa sind Lehre, Studium und Forschung als gleichrangige Aufgaben beschrieben, bei den FHen steht die anwendungsbezogene Lehre an erster Stelle (die Aufgabe "Studium" wird für sie nicht einmal erwähnt!). Auf diese Weise werden strukturelle Defizite der Fhen, denen eine gesellschaftliche Minderbewertung der FH-Ausbildung entspricht, festgeschrieben. Das ist das Gegenteil von Integration und Durchlässigkeit.
Wir befürchten, daß sich in einer so verstandenen Hochschullandschaft die Bildungsangebote zwischen den Polen Verschulung und technischem Reduktionismus einerseits sowie disziplinärer Verengung und mangelnder Praxisorientierung andererseits entwickeln. Der gesellschaftlichen Verantwortung der Wissenschaft ist beides abträglich.
§ 4 des Referentenentwurfs zum HG NW führt die Evaluation als neue Aufgabe der Hochschulen ein. In der Kommentierung heißt es dazu: "Im Zuge des Abbaus staatlicher Regelungsbefugnisse muß auf Instrumente zurückgegriffen werden, die die Selbststeuerung und Qualitätssicherung der Hochschulen gewährleisten." Wenn im Zuge der nicht nur exekutiven Stärkung von Rektorat und Dekanat beide "für die Durchführung der Evalution verantwortlich" sind (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 27 Abs. 1 Satz 2), gilt es demgegenüber im neuen Gesetz festzuschreiben, daß die Evaluation in der Verantwortung der Gremien (Senat, vor allem Fachbereichsrat) gestaltet, durchgeführt und ausgewertet wird.
Als Aufgabe der Selbstverwaltungsgremien kann sie zu einem überzeugenden Instrument der Selbststeuerung werden, weil so die Betroffenen die Konzeptualisierung vornehmen. Alle in den Gremien vertretenen Gruppen sind damit an allen Stufen der Evaluation gestaltend beteiligt. Die Zuständigkeit für die Evaluation darf nicht bei der Verwaltung, sondern muß auf der Ebene aller Hochschulmitglieder und deren gewählten Vertreterinnen und Vertreter liegen. Evaluation ist damit nicht als Managementinstrument verstanden (so aber klingt es im vorliegenden Referentenentwurf an); sie kann vielmehr zur Demokratisierung und zur inhaltsorientierten Stärkung der Selbstverwaltung beitragen.
Als ein Mittel zur selbstkritischen Reflexion des Faches über die eigenen Stärken und Schwächen fördert und fordert die Evaluation den Dialog zwischen den Gruppen der Universität. Dazu darf sie allerdings nicht vorschnell und in erster Linie als Grundlage der leistungsorientierten Finanzierung der Hochschulen vorgesehen werden, wie es aus dem Zusammenspiel von § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Referentenentwurfs abzulesen ist. Eine detaillierte Regelung, anhand welcher Kennwerte Mittel verteilt werden sollen, fehlt im Referentenentwurf. Es wird vorausgesetzt, daß es solche Kennwerte, denen sich 'Zahlen' zuordnen lassen, gibt. Dies erscheint gerade im komplexen System der Hochschulen mehr als zweifelhaft. 'Kennwerte' sind automatisch Medianwerte aller Meinungen und werden der Individualität der Fachbereiche und ihrer Profilbildung keinesfalls gerecht.
Desweiteren setzt jede Evaluation voraus, daß die Daten von dem jeweiligen Fach möglichst objektiv erhoben werden können. Ist mit dem Ergebnis der Evaluation unmittelbar eine leistungsorientierte Mittelvergabe verbunden, so ist diese gewünschte Objektivität nicht gewährleistet, da im Sinne des Selbstschutzes ein unbedingtes Interesse an positiven Evaluationsergebnissen bestehen muß.
Die Gestaltung, Durchführung und Auswertung der Evaluation in die Verantwortung der jeweiligen Hochschule zu stellen (§ 4 Abs. 3) ist eine sinnvolle Dezentralisierung, da sie auf diese Weise zur Profilbildung und Profilweiterentwicklung der jeweiligen Hochschulen dienen kann. Dazu ist es notwendig, die Evaluation in einer ersten Stufe als Selbstevaluation durchzuführen. Erst daran schließt sich eine externe Evaluation an, die im wesentlichen die Ergebnisse der internen Evaluation prüft und im Vergleich mit den Evaluationsergebnissen anderer Hochschulen Vorschläge zu einer individuell auf die Belange der jeweiligen Hochschule abgestimmten Strukturentwicklung macht. Die externen Gutachterstäbe sollten nicht nur aus Hochschullehrern bestehen, sondern wie über die Gremienstruktur im Zuge der internen Evaluation sich aus allen Gruppen der Hochschule zusammensetzen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, außeruniversitäre Fachleute an der externen Evaluation zu beteiligen.
Ziel der Evaluation ist kein Ranking der Hochschulen, sondern die Prüfung und Weiterentwicklung ihrer in eigener Verantwortung und selbstverwaltend gestalteten Profile. In diesem Sinne schafft eine von den Selbstverwaltungsgremien verantwortete Evaluation die Grundlage für die Entwicklungsarbeit. Hochschul- und Fachbereichsentwicklungspläne, die vom Rektorat oder vom Dekanat erarbeitet werden sollen (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2) und über das so definierte Initiativrecht eine konsensuell demokratische Profilbildung behindern, bekämen durch eine an die Selbstverwaltungsgremien gebundene Evaluation eine bessere Alternative.
"Die Ergebnisse der Bewertungen werden veröffentlicht" (§ 4 Abs. 2). Eine bislang nur in der Kommentierung stehende, aber auf Gesetzesebene notwendige Differenzierung hat klarzustellen, daß die Veröffentlichung nicht nur innerhalb der Hochschulen erfolgt, sondern auch dem "Gebot der Rechenschaftsablegung gegenüber Staat und Gesellschaft" dient. Für die Transparenz und eine inhalts- und problemorientierte Arbeit wäre es dazu wünschenswert, daß die Selbstverwaltungsgremien (wo immer personalrechtlich und datenschutzrechtlich möglich) öffentlich tagen.
Bei der Frage, was die Gegenstände der Evaluation sein sollen, besteht eine sachlich gegebene Differenzierungsnotwendigkeit, auf die der Referentenentwurf ungenügend eingeht, wenn es dort heißt: "Die Leistungen der Hochschule bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 insbesondere der Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern werden regelmäßig bewertet." (§ 4 Abs. 1 Satz 1) Zunächst sollte auch die Hochschulorganisation und die Verwaltung Gegenstand von Evaluationen sein. Und über die Organisationsebene läßt sich auch ansatzweise die Forschung evaluieren. Eine Evaluation der Forschung ist im übrigen extrem aufwendig, strukturell problematisch und wenig sinnvoll. Wollte man sie durchführen, wären Spezialisten aller Teilrichtungen einer Disziplin in jeder Gutachtergruppe erforderlich. Generell fragwürdig ist sie, da sich Forschung als Neues nicht objektiv evaluieren läßt; die Maßstäbe für die Bewertung des Innovativen würden das Neue zu stark auf bereits Gegebenes festlegen. Die Evaluation könnte so geradezu eine Bremse für die Innovationspotentiale werden, welche die Hochschule durch die Reformanstrengungen doch gerade wieder verstärkt ausbilden soll.
Wo die Evaluation als neue Aufgabe der Hochschulen eingeführt wird, können die Mitglieder der Hochschulen dies bei der derzeitigen Überlastung nicht ohne zusätzliche Finanzmittel leisten. Der Referentenentwurf spart diese Frage aus. Im Sinne der zuvor skizzierten Gremienarbeit sollten die Zusatzmittel nicht dem Aufbau einer neuen bürokratischen Infrastruktur dienen, sondern zur Entlastung der Gremienmitglieder eingesetzt werden. Die damit einhergehende Aufstockung des wissenschaftlichen Personals dient zugleich der Qualitätsverbesserung in Lehre und Forschung. Eine landesweite Evaluationsagentur (nach dem Muster der niedersächsischen ZEvA) käme dann mit relativ wenig Mitteln aus und diente vor allem der zeitlichen Koordinierung der Evaluation sowie der organisatorischen Planung der externen Evaluation.
Für die gesetzliche und organisatorische Gestaltung der Evaluation ist es ratsam, sich genauer mit den niedersächsischen Evaluationserfahrungen im Rahmen der ZEvA zu beschäftigen und daraus entsprechende Strukturen abzuleiten.
Es gilt in allen Gruppen der Hochschulangehörigen die für eine sinnvolle Durchführung der Evaluation notwendige Akzeptanz und Mitarbeit aufzubauen. Bei den mit jeder Evaluation einhergehenden Eingriffen in die Freiheit von Forschung und Lehre ist dies nur zu erreichen, wenn die Evaluation vor allem und in erster Linie den Belangen der Hochschulen Sorge trägt. Der vorliegende Referentenentwurf zum HG NW leistet dies noch nicht in ausreichendem Maße.
4. Finanzierung/ Studiengebühren
Der Referentenentwurf zum Landeshochschulgesetz enthält vor allem im Bereich der Mittelvergabe und Hochschulfinanzierung Änderungen, wie bei der schon seit Jahren prognostizierten Finanzmisere nicht anders zu erwarten. So definiere sich die Hochschulfinanzierung nicht mehr am Bedarf, sondern an Leistungsmaßstäben, "d.h. eine an Belastungs- und Erfolgskritierien orientierte Verteilung der vom Haushaltsgesetzgeber den Hochschulen zur Verfügung gestellten Mittel; er regelt also das Verteilungsverfahren, ohne auf die Bestimmung des Haushaltsvolumens Einfluß zu nehmen." (S.119.) Schon in der Kommentierung des §6 û eine aus dem Entwurf für das Hochschulrahmengesetz des Bundes übernommene Regelung - wird somit die Marschroute vorgegeben, die Unternehmensstrukturen an der Hochschule zu verwirklichen versucht. Doch was als Autonomie verkauft werden soll, endet abrupt, wenn es um die Verteilung der Gelder unter den Hochschulen geht. Das Land hat damit das entscheidende Steuerungsinstrument, das Restriktionen Tor und Tür öffnet. Anzustreben wäre eher eine Verteilung, die durch demokratische Entscheidungsstrukturen, Beteiligung der Hochschulen und Transparenz gekennzeichnet ist.
Leistungsorientierung, die sich inhaltlich an der Durchführung und Finanzierung von Forschungs-, Lehr- und Weiterbildungsprojekten zu bemessen hätte, wird im §6, Abs. 2 mit äußeren, statistischen Daten (Absolventenzahlen) identifiziert, um von dem eigentlichen Mißstand abzulenken, der längst bekannt ist: die chronische Unterfinanzierung der Hochschulen soll der Effizienz weichen, einer Effizienz des besser verwalteten Mangels. Gerade deshalb ist die Ausweitung der Globalhaushalte nicht als Autonomie fördernd, sondern verhindernd zu beurteilen: eine dauerhaft bedarfsgerechte Finanzierung, die weit über die momentane Summe hinausgeht und ein feststehender Sockel sein müßte, kann durch ein scheinbares Allheilmittel éGlobalhaushaltæ nicht ausgeglichen werden. Flexibilität kann nur mit einer sicheren Basisfinanzierung funktionieren. Die Gefahr einer falsch verstandenen Flexibilität wird besonders durch einen absehbaren Teufelskreis verstärkt: Wird eine Leistung nicht erbracht - an den Hochschulen zumeist aus Gründen unzureichender Finanzierung und fehlender Planungssicherheit -, folgt daraus eine Einschränkung der Mittel für diese Betriebseinheit, die dann wieder schlechtere Ausgangsbedingungen für die Leistungsmöglichkeit bedingt. Das könnte dazu führen, daß einzelne Betriebseinheiten systematisch kaputt gespart werden.
"Haushaltsgesetzgeber und Landesgesetzgeber und Landesregierung sind nicht daran gehindert, neben den in den Hochschulkapiteln nach Leistungsgesichtspunkten etatisierten Mitteln im Rahmen des für Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Etats weitere Mittel auch aus hochschulpolitischen, volkswirtschaftlichen, arbeitsmarktpolitischen oder industriepolitischen Gründen an die Hochschulen zu geben." (S. 119f.) Die Erläuterungen zum §6 bestätigen dann auch die strukturelle Gefahr der Austrocknung der Hochschulen, indem nämlich die politischen Gremien zusätzliche Mittel nach eigenen Kriterien vergeben können, werden die Haushalte in Frage gestellt; sollte das Globalhaushalte-Modell nicht funktionieren û wie es sich in Teilen schon an der WWU Münster in diesem Haushaltsjahr mehr als deutlich gezeigt hat -, hält sich damit das Land eine Hintertür offen. Die Haushalte auf ein Minimum reduziert und die Ausweitung der besonderen Posten wäre so ohne weiteres möglich, der großzügig versprochenen Hochschulautonomie widersprechend. Die scheinbar positive Formulierung birgt in ihrer Strukturierung ein negatives Sanktionssystem. Dies ließe sich nur mit einer Zieländerung verhindern, indem neben die Sockelfinanzierung eine Projektförderung im Rahmen der Globalhaushalte erfolgte, die demokratisch über einen Senatsausschuß und die Kontrolle durch ein anders strukturiertes Kuratorium funktionieren könnte. Vorteil eines solchen Konzeptes wäre auch die Zukunftsausrichtung, sich nämlich nicht am Bestehenden entlangzuhangeln, sondern das Mögliche zum Gradmesser zusätzlicher Finanzierung zu machen.
Der zweite Absatz des §6 setzt dann systematisch das falsche Zeichen; dadurch, daß Finanzierung nicht mehr inhaltlich geschehen, sondern unternehmerischen, verwaltungstechnischen Prinzipien gehorchen soll. Ein Repressionsmodell, in dem der Hochschulleitung die Macht zur Effektivierung gegeben ist, ohne daß sie auf die übergeordnete politische Ebene Einfluß nehmen könnte. Damit ist ein System geschaffen, daß weniger die Autonomie unterstützt als vielmehr eine Mittlerrolle des Rektorats festsetzt, die jedoch weniger Selbständigkeit für die Hochschulen bedeutet als eine Bringschuld der Hochschulen strukturell bestimmt. Darüber hinaus ziehen Leistungs- und Kostenrechnungen in diesem Ausmaß Kraft für die Hauptaufgaben der Hochschulen (Forschung, Lehre und Weiterbildung) ab. Ähnlich erweist sich auch die Datenerhebung im §4 als Gefahr, da sie nicht für die Verbesserung von Forschung, Lehre und der innerinstitutionellen Kommunikation, sondern für die betriebswirtschaftliche Auswertung genutzt werden soll. Dies dürfte nicht zuletzt auf die Ehrlichkeit der Befragten zurückstrahlen und dem angestrebten Ziel ein starkes strategisches Handeln entgegenstellen.
Besonders der §102 (Beitrag zum Haushaltsvoranschlag) und der §103 (Verteilung der Haushaltsmittel) sind als Kernpunkte des neu konzipierten Landeshochschulgesetzes zu betrachten: es "wird die Beratung des Beitrags durch das Rektorat, aber nicht mehr durch die Kommission für Planung und Finanzen vorgeschrieben; dies entspricht der gestärkten Stellung des Rektorates bei der hochschulinternen Mittelverteilung. (...) Die Kontrollfunktion des Senates verlagert sich dabei von der prospektiven Aufstellung des Beitrags zum Haushaltsvoranschlag zur retrospektiven Bewertung des Leistungsgeschehens." (S. 176.) Die falsche Perspektive läßt sich in zweifacher Weise beschreiben: einerseits vermag die neue Entscheidungsstruktur nicht, der sonst behaupteten Demokratisierung zu genügen, sie enthält andererseits aber auch den falschen Maßstab, weil nicht das Mögliche, sondern das Vorhandene gemessen wird. Sowohl auf Fachbereichs- wie auf Hochschulebene wäre dementgegen ein Drei-Stufen-Modell der Planfeststellung und Mittelverteilung zu wählen. Zunächst wäre durch die Kommission für Planung und Finanzen (vgl. §22) ein Haushaltsplan zu entwerfen, der im zweiten Schritt durch den Senat beschlossen würde, um dann durch das Rektorat durchgeführt zu werden. Eine solche Konzeption vermengte auch nicht Exekutiv- mit Legislativgewalt. Diesbezüglich wäre auch auszuschließen, daß ein Angehöriger des Rektorates die Kommission für Planung und Finanzen leiten kann. Analog könnte es auch auf die Fachbereichsebene übertragen werden (§103, Abs.2), so daß der Dekan ausführende Kompetenzen besitzt, der Fachbereichsrat beschließt und ein vom FBR zu wählender Ausschuß die Mittelvergabe vorbereitet. Die Stärkung der Kommission auf der Hochschulebene und der FBR-Ausschüsse hätten darüber hinaus den Vorteil, daß nicht- beschließende Organe auch paritätisch besetzt sein könnten.
Ein heikler Punkt in der Hochschulfinanzierung ist die Drittmittelregelung (§101). Bedenklich wird sie vor allem dort, wo sie die demokratische Kontrolle durch die Hochschulorgane vermissen läßt: "Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall nicht." (§101, Abs.4) Vergessen ist in dem eingeräumten Freiraum die gesellschaftliche Verantwortung, der die Hochschule unterliegt: der Nutzen von Forschung wird so einseitig den Drittmittelgebern zugerechnet, ohne daß die Freiheit von Forschung und Lehre dabei geschützt würde.
Als beispielhaft für die negativen Auswirkungen von Drittmitteleinwerbung auf die Lehre können hier die USA genannt werden. Dort führt die Anbindung von Professorenstellen und Projekten an die Wirtschaft zu einem Rückzug von hochschulinternen Aufgaben in Forschung und Lehre. Laut einem Untersuchungsbericht des Washingtoner Kongresses halten sich amerikanische Professoren durchschnittlich nur sechs bis acht Stunden pro Woche im Hörsaal auf.
Zudem wird sich das in die Hochschulen fließende Wirtschaftskapital naturgemäß auf einige Fachrichtungen beschränken, deren Forschungen unmittelbar verwertbare Ergebnisse versprechen. Der Staat verstärkt diese ungleiche Behandlung noch, indem er die eingeworbenen Drittmittel seinerseits verdoppelt. Hierin wird das genannte Sanktionsmodell fortgeschrieben und eine "Mainstream-Wissenschaft" befördert.
Als eine zu begrüßende Regelung ist die zugesicherte Studiengebührenfreiheit zu sehen. Doch muß sie in zweierlei Hinsicht gesichert werden: nicht zu den Pflichtkursen zählende Zusatzqualifikationsmöglichkeiten (z.B. Sprachkurse) müssen grundsätzlich gebührenfrei sein; Studiengebührenfreiheit darf nicht auf erste berufsqualifizierende Abschlüsse beschränkt bleiben, sondern ist auf alle Studiengänge und Abschlüsse auszuweiten. Insgesamt ließe es sich auf die Formel verkürzen, daß alle Aufgaben der Hochschulen gebührenfrei zu gestalten sind. Ausnahmen sind nur Veranstaltungen des Weiterbildenden Studiums, die durch einen Teil durch die von den Arbeitgebern eingesparten Lohnanteile aus Arbeitszeitmodellen und durch Mittel aus den allgemeinen Steuern gegenzufinanzieren sind. Darüber hinaus sind die Sozialbeiträge (§78) beizubehalten. Dennoch ist die Studiengebührenfreiheit ein Überrest, der noch an die Utopie einer sozialen und demokratischen Hochschule erinnert.
5. Demokratie und Mitbestimmung
Als eines der vorrangigen Ziele des Gesetzentwurfs wird schon eingangs die "Stärkung von Partizipationsrechten" genannt (S. 97). Das entspricht dem schon in den Leitlinien zur Funktionalreform genannten Vorsatz, die Hochschulen zu demokratisieren. Bei der näheren Analyse des Gesetzestexts zeigt sich jedoch, daß Partizipationsmöglichkeiten nicht erweitert werden. Im Gegenteil; auf allen Ebenen werden Kompetenzen und Initiativrechte zu den Exekutivorganen, also Dekanat und Rektorat, verlagert. Die gewählten Gremien werden auf eine Kontrollfunktion reduziert. Auch die Repräsentation der nicht-professoralen Gruppen in der akademischen Selbstverwaltung bleibt weiterhin unbefriedigend. Die absoluten Mehrheiten der Professoren werden nicht eingeschränkt, sondern eher noch stärker betont.
Nicht nur innerhalb der Hochschule, sondern auch in ihrer Rückkopplung an die Gesellschaft werden innovative, demokratiefördernde Modelle im Gesetz nicht berücksichtigt. Aus diesen Gründen ist der Regelungsgehalt des Gesetzentwurfs in Fragen der Partizipation und Demokratie nicht akzeptabel.
Nach dem noch immer gültigen Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1973 sind die Möglichkeiten der Demokratisierung hochschulinterner Entscheidungsprozesse eingeschränkt. Umso wichtiger ist es jedoch, die Möglichkeiten, die das Urteil läßt, voll auszuschöpfen. Dies tut der Entwurfstext, wie bereits beschrieben, keineswegs. Statt die absoluten Mehrheiten der Professorenschaft in Senat (§21) und den Fachbereichsräten (§28) fortzuschreiben, sollten kombinierte Möglichkeiten der verschiedenen vorhandenen Reformmodelle bedacht werden. Zu nennen sind hier zum einen die Trennung von Sitz und Stimme, die es ermöglichen würde, absolute Mehrheiten durch Multiplikationsfaktoren ausschließlich in den vom Verfassungsgericht vorgeschriebenen Fragen mit unmittelbarem Bezug auf Forschung und Lehre
herzustellen. Ein Gremium nach diesem Modell könnte durchgängig viertelparitätisch besetzt sein. Alternativ dazu ist das "Berliner-Modell", also die Wahl der "Mehrheitsprofessoren" durch alle Mitglieder der Hochschule zu bedenken.
Flankierend zu diesen Konzepten ist die Trennung von Stimmrecht und Rederecht in allen Gremien festzuschreiben. Dies ist nicht nur unter demokratischen, sondern auch unter Gesichtspunkten der sachgerechten Entscheidung vordringlich. Weiterhin sollte die Möglichkeit eines suspensiven Gruppenvotums in das Gesetz aufgenommen werden. Wenn die Gremienangehörigen einer Gruppe überstimmt wurden, müssen diese die Möglichkeit haben, ein aufschiebendes Veto auszusprechen. Ziel einer solchen Regelung ist erstens, die Interessen aller Hochschulgruppen zu wahren und zweitens, eine offenere Entscheidungskultur in den Gremien zu etablieren. Juristische Aspekte und mögliche Folgen solcher Konzepte obliegen der Prüfung durch das Wissenschaftsministerium.
Die Stärkung der Mitbestimmung nicht-professoraler Gruppen muß sich in einer durchgängig viertelparitätischen Besetzung beratender Gremien äußern. In der Studienkommission des Senats (§22,1) sollte eine Halbparität zwischen wissenschaftlichem Personal und Studierenden bestehen. In keinem Fall ist es sinnvoll den Rektor / die Rektorin als stimmberechtiges Mitglied in den Senat aufzunehmen und diesen der Gruppe der Professorenvertreter und -vertreterinnen zuzurechnen. Damit wird eine doppelte Mehrheit bei der Wahl des Rektors / der Rektorin notwendig, was aber seinem / ihrem Vertretungsanspruch für die gesamte Hochschule widerspricht. Durch die doppelte Mehrheit werden die Stimmen der nicht-professoralen Gremienmitglieder völlig entwertet. Auch darf der Rektor / die Rektorin als Oberhaupt der Hochschulverwaltung nicht gleichzeitig über die Kontrolle der Verwaltung mitentscheiden. Diese Ausführungen lassen sich analog auf das Verhältnis von Fachbereichsräten und Dekaninnen / Dekanen anwenden.
Die Streichung des Konvents trägt der in der Praxis erwiesen Disfunktionalität dieses Gremiums Rechnung und ist somit nicht grundsätzlich zu beanstanden. Anstatt allerdings diese Möglichkeit zu nutzen und ein reformiertes Gremium zu schaffen, das die Aufgaben des Konvents übernimmt, wurden diese im Zeichen der "Verschlankung" dem Senat übertragen. Das ist nicht akzeptabel. Für Entscheidungen in Grundsatzfragen muß ein eigenständiges Gremium, etwa ein erweiterter Senat, geschaffen werden. Dieses muß viertelparitätisch besetzt sein, was auch im Rahmen geltender Rechtsprechung möglich ist.
Zu begrüßen ist die Möglichkeit der Gleichstellungsbeauftragen, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen. (§23,1) Darüber hinaus muß dieses Recht auch den Behinderten-, Ausländer- und Umweltbeauftragten zustehen. Diese Gruppen, bzw. Problemfelder, werden in dem Entwurf durchgängig vernachlässigt. Im Sinne einer demokratischen Hochschule ist es gleichfalls unerläßlich, daß sämtliche Hochschulgremien öffentlich tagen. Die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben davon unberührt.
Die Zusammensetzung der Exekutivorgane ist durch den Entwurf unbefriedigend geregelt. Weiterhin besteht für kein Mitglied einer nicht-professoralen Gruppe die Möglichkeit, die Position eines Prorektors / einer Prorektorin zu bekleiden. (§20) In Dekanaten wird sehr beschränkt eine solche Regelung eingeführt. (§27) Teils konterkarieren die weiteren Ausführungen des Entwurfs aber diese Neuerung. So muß weiterhin die Position des Studiendekans / der Studiendekanin von einem Professor / einer Professorin besetzt werden. Gerade die Öffnung dieser Position für Studierende ist enorm wichtig im Sinne der stärkeren Berücksichtigung von Studierendenangelegenheiten in den Dekanaten. Das Gesetz sollte für studentische Mitglieder von Gremien und Verwaltungsorganen eine Aufwandentschädigung vorsehen, die der finanziellen Grundsicherung der Studierenden Rechnung trägt.
Es ist weiterhin notwendig, daß auch auf der Ebene der Institute demokratische Mindeststandards festgeschrieben werden. Zu diesem Punkt äußert sich der Gesetzentwurf bisher gar nicht.
Im Sinne einer freieren Entfaltung der Hochschulen und um ihr eine offene Gestaltung des Studiums zu ermöglichen, ist es nötig, den Wildwuchs der Rahmenordnungen zu beseitigen. Rahmenordnung müssen dem Profil der jeweiligen Hochschule Rechnung tragen. Anforderungen an sie sind: Vergleichbarkeit, Interdisziplinarität und die Festsetzung von Mindeststandarts. Eine Möglichkeit, das umzusetzen, wäre die Schaffung eines landesweiten Kuratoriums, das sich mit der Erarbeitung von Rahmenordnungen und mit der Weiterentwicklung der Schlüssel beschäftigt.
Bei der Aufgabe, Wissenschaft, Staat und Gesellschaft zu verzahnen, bleibt der Gesetzentwurf Konzepte schuldig. Das Kuratorium, welches in der Lage wäre, genau das zu leisten, wird in der vorgesehenen Form völlig wirkungslos bleiben. (§24) Es ist zwar einerseits erfreulich, daß kein "Aufsichtsrat" Einzug in nordrhein-westfälische Hochschulen halten wird. Demgegenüber wäre allerdings ein Kuratorium sehr zu begrüßen, sofern es sich aus Mitgliedern der Hochschule, Ministeriums- und Landtagsangehörigen sowie Vertretern verschiedener gesellschaftlich relevanter Gruppen zusammensetzt. Hier wären Gewerkschaften und Arbeitgeber ebenso zu berücksichtigen, wie Umweltverbände, Kirchen oder gemeinnützige Einrichtungen. Als lediglich beratendes Gremium bleibt das Kuratorium allerdings ein "zahnloser Tiger". Vielmehr sollte es das oberste beschlußfassende Gremium der Hochschule sein und eine Mittlerposition einnehmen können.
Die Erprobungsklausel (§9), die der Entwurf beinhaltet, ist in dieser Form unbefriedigend. Zum einen vereinen die Zielvorstellungen so vieles, teils Unvereinbares, daß im Ergebnis eine Beliebigkeit vorliegt, die Mindeststandards untergräbt. Des weiteren ist es notwendig, daß die Erarbeitung des Erprobungsmodelle nicht von der Hochschulleitung, sondern vom Senat selbst vorgenommen wird, der zu diesem Zweck eine Kommission bilden kann. Unverständlich ist, warum sogar hier die Möglichkeit zur Erprobung alternativer Kuratoriumsmodelle ausgeschlossen wird.
Der Sinn der in § 9 Absatz 2 genannten Vereinbarung ist nicht erkennbar. Sollte es sich um bloße Absichtserklärungen handeln, so kann auf diese Vereinbarungen verzichtet werden. Sollte hier allerdings eine Möglichkeit für die Hochschulleitung geschaffen werden, an den Kontrollinstanzen vorbei Regelungen mit dem Ministerium abzuprechen, so widerspricht dies fundamental demokratischen Prinzipien und muß ausgeschlossen werden. Daher ist es in jedem Fall sinnvoll diesen Absatz zu streichen.
Stellungnahme
zum Landeshochschulgesetz
Gliederung
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